mit besV vom 3. Februar 2009 / 27. Januar 2011, welcher subsidiär auf die Vorschriften des Baureglements und die übergeordnete Gesetzgebung verweist (Art. 1 besV). Obwohl es sich dabei grundsätzlich um einen dynamischen Verweis handelt und ein konkretes Erlassdatum beim BauR fehlt, muss es sich dabei letztlich um diejenige (letzte) Fassung handeln, welche auf den kantonalen Vorgaben gemäss BauG beruht.