Mithin wären vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, zumal die Politische Gemeinde Z.___ ihre Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement vom 14. Dezember 2023) inzwischen an das PBG angepasst hat. Im vorliegenden Fall befindet sich das geplante Bauvorhaben jedoch im Plangebiet des Überbauungsplans E.___ mit besV vom 3. Februar 2009 / 27. Januar 2011, welcher subsidiär auf die Vorschriften des Baureglements und die übergeordnete Gesetzgebung verweist (Art. 1 besV).