2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 003.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das BauG aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 10. Januar 2018. Mithin wären vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, zumal die Politische Gemeinde Z.__