1.4 Die Vorinstanz macht geltend, auf den Rekurs 3 sei mangels eines hinreichenden Antrags nicht einzutreten. Die Rekurrentin hat mit Rekursergänzung vom 24. Januar 2025 beantragt, das nochmalige Korrekturgesuch zu Baueingabe Nr. 2017/009 sei abzuweisen und insgesamt die Baubewilligung zu verweigern. Dass die Rekurrentin dabei nicht auch noch ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt hat, war – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht notwendig. Der Antrag auf Abweisung des Korrekturbaugesuchs umfasst klarerweise auch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, womit das Korrekturgesuch bewilligt wurde. Auf den Rekurs 3 ist einzutreten.