1.3.4.10 Schliesslich verweist die Rekurrentin in Rekurs 1 auf ein früheres E-Mail eines Vertreters (und früheren Gemeinderates) der Rekursgegnerin und bringt vor, Ausnahmebewilligungen seien nicht zulässig. Auch diesbezüglich kann nicht auf den Rekurs 1 eingetreten werden, da diese Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands liegen und nicht ersichtlich ist, inwiefern in Rekurs 1 Ausnahmebewilligungen Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 13/25 erteilt worden wären. Auch dies zeigt – wie die Rekursgegnerin zu Recht vorbringt – dass sich die Rekurrentin mit dem Einspracheentscheid unzureichend auseinandergesetzt hat.