Auf den Rekurs 1 ist diesbezüglich nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre der Rekurs 1 abzuweisen, zumal insbesondere aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Bauvorhaben und dem nördlich gelegenen und durch die L.___strasse getrennten Grundstück der Rekurrentin sowie der vorgegebenenTopografie ein übermässiger Schattenwurf nicht ersichtlich ist und auch sonst keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Einholung von Schattendiagrammen oder weitere Massnahmen erfordert hätten.