1.3.4.9 In der Einsprache wird sodann vorgebracht, das Bauvorhaben führe zu einer übermässigen Beeinträchtigung der Liegenschaft der Einsprecherin nach Art. 684 ZGB (u.a. Schattenwurf). Im Einspracheentscheid wird dazu ausgeführt, es handle sich um ein baurechtskonformes Vorhaben, weshalb eine ausnahmsweise übermässige Beeinträchtigung begründet werden müsste. Eine solche liege hier klarerweise nicht vor und werde von der Einsprecherin auch nicht aufgezeigt.