Auch wenn die Anordnung besonderer Massnahmen nicht notwendig sei, werde eine Auflage zur Ergreifung von Massnahmen gegen Erschütterungswirkungen verfügt. Mit der Wiederholung der Einsprache im Wortlaut geht die Rekurrentin mit keinem Wort auf den Einspracheentscheid ein, weshalb diesbezüglich wiederum nicht auf den Rekurs 1 einzutreten ist, zumal auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegen sollte. Der Rekurs 1 wäre diesbezüglich abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.