1.3.4.8 In der Einsprache vom 31. Juli 2017 wurde sodann vorgebracht, die Bauausführung werde übermässige Erschütterungen zur Folge haben und das Erdreich könnte abrutschen. Gemäss Einspracheentscheid lägen keine geologisch besonderen Verhältnisse vor und beim Bau seien die Regeln der Baukunde einzuhalten. Auch wenn die Anordnung besonderer Massnahmen nicht notwendig sei, werde eine Auflage zur Ergreifung von Massnahmen gegen Erschütterungswirkungen verfügt.