Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 12/25 werden, die Rekurrentin setze sich mit dem Einspracheentscheid nicht genügend auseinander. Da die Vorinstanz lediglich behauptet hat, die Sichtweiten seien eingehalten, genügt die (erneute) Rüge der Rekurrentin, dass die Sichtweiten nach wie vor nicht eingehalten bzw. nachgewiesen seien, knapp den Anforderungen an eine hinreichende Begründung, zumal die Rekursgegnerin im Verlauf des Verfahrens diesbezüglich selbst zwei Korrekturgesuche eingereicht hat, welche die Rekurrentin (mit einer hinreichenden Begründung) angefochten hat. Auf den Rekurs 1 ist bezüglich Sichtweiten/Erschliessung einzutreten.