nen jeweils weniger als 5,5 m über dem talseitigen Strassenniveau liegen (Art. 5 Abs. 2 besV). 1.3.4.7 Die Rekurrentin hat den Nachweis der genügenden Sichtweiten sowohl in der Einsprache als auch im Rekurs 1 gerügt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Einspracheentscheid einzig darauf verwiesen, dass die Sichtfelder gemäss Strassengesetz aus den Plänen herausgemessen werden könnten. Diesbezüglich kann nicht gesagt