1.3.4.6 Laut Einsprache vom 31. Juli 2017 sei weiter Art. 5 Abs. 1 besV verletzt, da Abgrabungen zur Freilegung eines zusätzlichen Garagengeschosses nur auf der Nordseite bis zu einer Länge von 6 m gestattet seien, was hier bei allen drei Gebäuden nicht eingehalten werde. Es sei lediglich ein Vollgeschoss zulässig, weshalb die Anzahl der zulässigen Geschosse überschritten würden. Im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 stellt die Vorinstanz klar, dass die geplanten Einfamilienhäuser je nur über ein Untergeschoss, ein Vollgeschoss sowie ein Dachgeschoss verfügen würden. Die Geschosszahl sei auch gemäss Regelbauweise (W1) eingehalten.