1.3.4.5 Weiter wurde in der Einsprache vorgebracht, der Vorplatz sei nicht baureglementskonform. Im Einspracheentscheid wird darauf hingewiesen, dass der Vorplatz den besV (Art. 5 Abs. 5) – welche vom Baureglement abweichen – entspricht. Auch hier kann aufgrund der wortwörtlichen Wiederholung der Einsprache diesbezüglich mangels Begründung nicht auf den Rekurs 1 eingetreten werden. Ebenfalls ist mit Blick auf die Akten nicht ersichtlich, inwiefern Art. 5 Abs. 5 besV verletzt sein sollte. Folglich wäre der Rekurs 1 in diesem Punkt abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.