Gemäss dem von der Rekurrentin nicht angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 zur Projektänderung vom 2. Juli 2018 ist gemäss Kaufvertrag mit den Eigentümern von Grundstück Nr. 004 nun auch der Grenzabstand gegenüber Grundstück Nr. 004 eingehalten. Auf den Rekurs 1 ist diesbezüglich mangels rechtsgenüglicher Begründung sowie teilweise Anerkennung nicht einzutreten, zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb der (arealinterne) Grenz- bzw. Gebäudeabstand zwischen den geplanten Häusern nicht eingehalten werden könnte (vgl. Situationsplan der Baueingabe vom 10. Mai 2017, act. 9).