Auch hiermit setzt sich die Rekurrentin unzureichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Gemäss dem von der Rekurrentin nicht angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 zur Projektänderung vom 2. Juli 2018 ist gemäss Kaufvertrag mit den Eigentümern von Grundstück Nr. 004 nun auch der Grenzabstand gegenüber Grundstück Nr. 004 eingehalten.