Nach der Bauausführung und Abparzellierung sei die Grundstücksgrenze so zu legen, dass die Grenzabstände korrekt sind bzw. andernfalls wäre eine erweiterte Grenzabstandsverpflichtung zu verfügen. In der Rekurserklärung wird wiederum wortwörtlich die Einsprache wiederholt, ohne auf die Ausführungen der Vorinstanz zur verfügten Auflage einzugehen und aufzuzeigen, weshalb auch damit die Grenzabstände zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und 002 verletzt seien. Auch hiermit setzt sich die Rekurrentin unzureichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander.