1.3.4.3 Gemäss der Einsprache vom 31. Juli 2017 seien zum einen die Grenzabstände zwischen den Grundstücken Nrn. 002 und 001 sowie 001 und 004 verletzt. Im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 wird dazu ausgeführt, dass in der Baubewilligung als Auflage verfügt wurde, dass die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und 002 vor Baubeginn aufzuheben sei. Nach der Bauausführung und Abparzellierung sei die Grundstücksgrenze so zu legen, dass die Grenzabstände korrekt sind bzw. andernfalls wäre eine erweiterte Grenzabstandsverpflichtung zu verfügen.