Weiter sei ein Ausnützungstransfer des benachbarten Grundstücks Nr. 004 getätigt worden (Art. 63 BauG), welcher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügt und im Grundbuch angemerkt wurde. Die Räume in den Untergeschossen, welche nicht für den Aufenthalt von Personen geeignet sind, seien richtigerweise nicht an die Ausnützung angerechnet worden. Dazu würden auch Korridore und Treppenhäuser, die ausschliesslich nicht anrechenbare Flächen erschliessen gehören. Auch diesbezüglich setzt sich die Rekurrentin mit keinem Wort mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt einzig die Ausführungen der Einsprache im Wortlaut.