Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 10/25 (insbesondere Räume im Untergeschoss und Treppenhäuser) falsch seien. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, zur anrechenbaren Parzellenfläche können gemäss Art. 61 Abs. 3 des Baugesetzes vom 6. Juli 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) die früher abgetretenen Strassenflächen eingerechnet werden, weshalb sich umgerechnet eine Ausnützungsziffer von 0,415 ergebe, welche durch das Bauvorhaben eingehalten sei. Weiter sei ein Ausnützungstransfer des benachbarten Grundstücks Nr. 004 getätigt worden (Art. 63 BauG), welcher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügt und im Grundbuch angemerkt wurde.