Die wortwörtliche Wiederholung des Vorbringens aus der Einsprache im Rekurs 1 genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Die Rekurrentin setzt sich mit der Entgegnung der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander und bringt keine weiteren Anhaltspunkte vor, weshalb die Behauptung zutreffend bzw. die Begründung der Vorinstanz falsch sein sollte. Es ist nicht Sache der Rekursinstanz, in früheren Eingaben oder auf andere Art und Weise nach einer Begründung zu suchen. Auf den Rekurs 1 ist diesbezüglich nicht einzutreten