1.3.4.1 In der Einsprache vom 31. Juli 2017 wurde vorgebracht, es sei von der Vorinstanz im Rahmen der Einzonung zugesichert worden, dass auf den zwei Bauparzellen lediglich zwei Häuser geplant seien. Im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 wurde ausgeführt, dass es sich dabei um eine unbelegte Behauptung handle. Massgeblich seien das Baureglement sowie der Überbauungsplan E.___. Die wortwörtliche Wiederholung des Vorbringens aus der Einsprache im Rekurs 1 genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht.