1.3.4 Der Rekursgegnerin ist zuzustimmen, dass die Rekurrentin ihre Rügen aus der Einsprache im Rekurs grossteils wortwörtlich wiederholt, ohne jeweils konkret auf den Einspracheentscheid Bezug zu nehmen. Ergänzend zur Einsprache wird einzig vorgebracht, es fehle ein Nachweis bezüglich Ermittlung des Niveaupunkts. Da es sich vorliegend nicht um einen pauschalen Verweis auf die Einsprache handelt, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, ob auf das jeweilige Vorbringen eintreten werden kann.