1.3.3 Bezüglich des fehlenden Antrags bei Rekurs 1 ist festzustellen, dass sich aus der Rekursergänzung vom 17. Februar 2018 ohne Weiteres ergibt, dass sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung bzw. die Gutheissung des Rekurses beantragt wird. Hinzu kommt, dass die Rekurrentin zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, weshalb diesbezüglich keine hohen Anforderungen gelten.