1.3.2 Weiter macht die Rekursgegnerin in Rekurs 1 geltend, es fehle an einem Antrag und einer hinreichenden Begründung, da einfach der Wortlaut der Einsprache vom 31. Juli 2017 eins-zu-eins übernommen worden sei. Mit dem angefochtenen Entscheid setze sich die Rekurrentin in keiner Art und Weise auseinander. Nach Art. 48 Abs. 1 VRP trifft die Rekurrentin eine Begründungspflicht. An die Qualität und die Ausgestaltung der Rekursbegründung werden jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Eine Begründung ist als ausreichend zu werten, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht.