Gemäss der Einsprache vom 31. Juli 2017 des Rechtsvertreters der Erbengemeinschaft A.___ (vi act. 13) setzte sich diese aus F.___, B.___ sowie C.___ zusammen. Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin ist die Parteibezeichnung damit klar und die Rekurrentin hat rechtsgenüglich Rekurs erhoben. Daran ändert der Einwand nichts, der damalige Rechtsvertreter der Rekurrentin sei bei Einreichung der Einsprache ungenügend bevollmächtigt gewesen. Einerseits ist dieser Vorwurf unbelegt und aufgrund der Vorgeschichte auch nicht plausibel. Seit Einreichung der Einsprache vom 2. Juli 2018 gegen das erste Korrekurgesuch ist die Rekurrentin sodann durch Rechtsanwalt Felix Ludwig, Herisau, vertre-