1.3.1 Die Rekursgegnerin macht in Rekurs 1 eine fehlerhafte Parteibezeichnung sowie Aktivlegitimation der Rekurrentin geltend. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wurde F.___ – welche im Namen der Erbengemeinschaft A.___ den Rekurs 1 erhoben hatte – unter Hinweis auf Art. 48 VRP aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nachzureichen oder die Rekurserhebung nachträglich mitunterzeichnen zu lassen. Mit Rekursergänzung vom 17. Februar 2018 wurden die entsprechenden Vollmachten von B.___ und C.___ fristgerecht nachgereicht. Gemäss der Einsprache vom 31. Juli 2017 des Rechtsvertreters der Erbengemeinschaft A.___ (vi act.