1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind in Bezug auf den Rekurs 2 erfüllt. Die Rekursberechtigung ist bei sämtlichen Rekursen gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs 2 ist folglich uneingeschränkt einzutreten. Bei Rekurs 1 bedürfen namentlich die Frist- und Formerfordernisse einer näheren Betrachtung (vgl. Erw. 1.3.1 ff.). Bei Rekurs 3 macht die Vorinstanz sodann geltend, es fehle an genügenden Antrag (vgl. Erw. 1.4).