Die nun offenbar nicht mehr der Norm entsprechende Sichtweite gegen Osten sei zudem ausreichend und die Beobachtungsdistanz von 3 m werde durchwegs eingehalten. Eine Wendenische bei Haus Ost sei nicht erforderlich und wenn nötig könnte auch dort eine Auflage für rückwärtiges Parkieren in der Garage erlassen werden. H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen