d) Mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 beantragt die Rekursgegnerin durch ihren Rechtsvertreten, den Rekurs 3 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rekurrentin übersehe, dass mittels Auflage verfügt wurde, dass das Parkieren auf dem nordwestlichen Vorplatz von Haus West durch Setzen eines Steines oder Pollers zu unterbinden sei. Zusätzlich seien weitere Auflagen zur Sicherung der hinreichenden Erschliessung verfügt worden.