Die Kosten für das Rekursverfahren seien wiederum von der Rekursgegnerin als Verursacherin zu bezahlen. Ebenso rechtfertige sich eine ausseramtliche Entschädigung für das Einspracheverfahren. c) Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und hält ergänzend fest, dass es an einem genügenden Antrag fehle, da kein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids gestellt worden sei.