Zur Begründung wird geltend gemacht, die neu freigelassene Fläche vor Haus West müsse so gestaltet werden, dass ein Parkieren verunmöglicht werde. Ohnehin würden die angeblichen Verbesserungen nur auf dem Plan und nicht in der Realität funktionieren, da dann insbesondere aus praktischen Gründen vorwärts eingefahren und überall parkiert werde. Die relevanten VSS-Normen seien bei einer realistischen Betrachtungsweise weiterhin nicht eingehalten und die Sichtweitennachweise ungenügend. Faktisch seien nun über 80 % der Anstosslänge als Zufahrt zu beurteilen. Die Kosten für das Rekursverfahren seien wiederum von der Rekursgegnerin als Verursacherin zu bezahlen.