Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 5/25 ber 2021 sei die Beobachtungsdistanz im Abstand von 2,5 m ab Fahrbahnrand zu messen. Namentlich im Bereich der Kurve sei das Tempo aufgrund der Gegebenheiten zu reduzieren, weshalb bei 30 km/h auf einer untergeordneten Strasse eine Knotensichtweite von 20 m genüge, wobei das gesicherte Sichtfeld vorliegend 30 m betrage. Vorliegend sei auf die Projektierungsgeschwindigkeit und nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzustellen. Eine Beobachtungsdistanz von 2,5 m sei vorliegend ausreichend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege sodann nicht vor.