23 Baureglement sei «nicht ersichtlich» genüge nicht und verletzt das rechtliche Gehör. Aufgrund des Korrekturgesuchs trage die Rekursgegnerin als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit die mit dem Einsprache- und Rekursverfahren zusammenhängenden Kosten. Insbesondere sei für das Einspracheverfahren auch eine ausseramtliche Entschädigung zu leisten. c) Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen und mit dem Rekursverfahren Nr. 18-395 zu entscheiden.