Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe unkritisch und zu Unrecht hauptsächlich auf das Parteigutachten der Rekursgegnerin abgestellt. Da sich der Entscheid überdies nicht mit den Argumenten der Rekurrentin sowie des TBA befasse, werde das rechtliche Gehör verletzt. Da sich durch die Verschiebung des Platzes vor dem Haus West die Umgebungsgestaltung ändere, hätte dies von der Vorinstanz geprüft werden müssen. Lediglich die Bemerkung eine Verletzung von Art. 23 Baureglement sei «nicht ersichtlich» genüge nicht und verletzt das rechtliche Gehör.