g) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 reichte die Rekursgegnerin ein eigenes Gutachten zu den Sichtverhältnissen ein, welches zum Schluss kam, dass die Sichtweiten für eine untergeordnete Erschliessungsstrasse aufgrund der örtlichen Verhältnisse eingehalten werden könnten. Überdies werde die Baubehörde noch die erforderliche Verfügung zur Sicherstellung der ausgewiesenen Sichtzonen erlassen. h) Dazu nahm das TBA mit Amtsbericht vom 5. November 2020 ausführlich Stellung und hielt im Ergebnis fest, dass die Sichtweiten nach wie vor ungenügend seien.