e) Mit Amtsbericht vom 28. August 2019 führt das TBA zu den von der Vorinstanz nachgereichten Sichtzonennachweisen aus, damit würden die Sichtweitennachweise – welche bezüglich Motorfahrzeuge auf eine Distanz von 35 m auszulegen seien – weiterhin nicht erbracht. Zudem wäre wohl die Beobachtungsdistanz anzupassen und um die Sichtweiten auf den Veloverkehr reduzieren zu können, müsste die effektive Längsneigung der Strasse überprüft werden. f) Mit Schreiben vom 27. September 2019 nimmt die Rekursgegnerin zum Amtsbericht Stellung und weist darauf hin, dass die VSS- Normen nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse herangezogen