Im Übrigen könne auf die Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen werden. Ergänzend sei zum Niveaupunkt zu erwähnen, dass dieser vom Geometer ermittelt worden sei und ein zusätzliches «Vermessungsprotokoll» deshalb nicht erforderlich sei. Schliesslich zeige der Hinweis der Rekurrentin auf eine angebliche Ausnahmebewilligung, dass sie sich überhaupt nicht mit dem Einspracheentscheid auseinandersetze, da weder eine Ausnahmebewilligung erteilt noch beantragt wurde.