b) Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Erbengemeinschaft habe nicht rechtzeitig gemeinsam Rekurs erhoben und es fehle ein Antrag sowie eine hinreichende Begründung, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne. Sofern doch auf den Rekurs einzutreten wäre, sei darauf hinzuweisen, dass eine Anpassung der Parzellierung aufgrund der geänderten Linienführung der L.___strasse angezeigt war. Im Übrigen könne auf die Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen werden.