Garagenvorplatz, eine Übeschreitung der zulässigen Geschosse, Schattenwurf, Sichtfelder bei der Garagenausfahrt sowie die Ermittlung des Niveaupunktes und eine Verletzung von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) gerügt. Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 2/25 D. a) Mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen.