{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n9.5 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen in Rekurs 3 unterliegt, hat\nsie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs (Nr. 18-395) der Erbengemeinschaft A.___,\nbestehend aus B.___ und C.___, wird abgewiesen, soweit darauf\neingetreten werden kann und er nicht gegenstandslos geworden ist.\n\nb) Der Rekurs (Nr. 22-9021) der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___ und C.___, wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.\n\nc) Der Rekurs (Nr. 25-44) der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___ und C.___, wird abgewiesen.\n\n2.\na) Der D.___ AG wird im Verfahren Nr. 18-395 eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.\n\nb) Der am 15. Februar 2018 von F.___ im Verfahren Nr. 18-395\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– wird zurückerstattet.\n\nc) Der D.___ AG wird im Verfahren Nr. 22-9021 eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1’000.– auferlegt.\n\nd) Der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___ und C.___\nwird im Verfahren Nr. 25-44 eine Entscheidgebühr von Fr. 1’500.– auferlegt.\n\ne) Der von der ME ADVOCAT AG, Herisau, am 16. Januar 2025\nim Verfahren Nr. 25-44 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’800.–\nwird angerechnet und im darüber hinausgehenden Betrag (Fr. 300.–)\nzurückerstattet.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 24/25\n3.\na) Das Begehren der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus\nB.___ und C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Verfahren\nNr. 18-395 wird gutgeheissen. Die D.___ AG entschädigt die\nErbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___ und C.___, im\nVerfahren Nr. 18-395 ausseramtlich mit Fr. 3'250.– zuzüglich\nMehrwertsteuer.\n\nb) Das Begehren der D.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten im Verfahren Nr. 18-395 wird abgewiesen.\n\nc) Das Begehren der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus\nB.___ und C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Verfahren\nNr. 22-9021 wird gutgeheissen. Die D.___ AG entschädigt die\nErbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___ und C.___, im\nVerfahren Nr. 22-9021 ausseramtlich mit Fr. 1’500.– zuzüglich\nMehrwertsteuer.\n\nd) Das Begehren der D.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten im Verfahren Nr. 22-9021 wird abgewiesen.\n\ne) Das Begehren der D.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten im Verfahren Nr. 25-44 wird gutgeheissen. Die Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___ und C.___, entschädigt die\nD.___ AG im Verfahren Nr. 25-44 ausseramtlich mit 2’000.–.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 25/25\n"}