{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n6.2 Bei den die Rekurse 2 und 3 betreffenden Korrekturgesuchen\nhandelt es sich im Wesentlichen um geringfügige Anpassungen zur\nVerbesserung der Sichtweiten im Zusammenhang mit der Frage der\nhinreichenden Erschliessung. Dabei handelt es sich weder um besonders komplexe Fragen, noch ist ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz ersichtlich. Die ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für die vorangegangenen Einspracheverfahren ist nicht angezeigt, zumal die Rekurrentin auch keine besonderen\nUmstände vorbringt, welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Einzig der Umstand, dass im Verlauf des Verfahrens ein Korrekturgesuch eingereicht werden musste bzw. dass die Rekurrentin bereits im ursprünglichen Verfahren anwaltlich vertreten war, genügt jedenfalls nicht. Die Rekurse erweisen sich diesbezüglich als unbegründet.\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 teilweise gegenstandslos geworden ist, weil die Rekursgegnerin während des Rekursverfahrens mehrere Korrekturgesuche eingereicht hat, mit welchem\nder Grenzabstand nun eingehalten und die Erschliessung nun hinreichend ist. Im Übrigen ist der Rekurs 1 unbegründet und abzuweisen,\nsoweit darauf eingetreten werden kann.\n\nDer Rekurs 2 wurde durch das dritte Korrekturgesuch teilweise gegenstandslos. Im Übrigen ist der Rekurs 2 abzuweisen.\n\nDer Rekurs 3 ist gesamthaft unbegründet und deshalb abzuweisen.\n\n8.\n8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr für den Rekurs 1 beträgt Fr. 3'000.–\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 22/25\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegnerin\ndie teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses 1 verursacht hat und\nder Rekurs 1 andernfalls voraussichtlich gutgeheissen worden wäre.\nDer Rekurs 1 wurde folglich zu Recht erhoben, weshalb die amtlichen\nKosten der Rekursgegnerin zu überbinden sind.\n\n8.2 Der von F.___ am 15. Februar 2018 in Rekurs 1 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– ist zurückzuerstatten.\n\n8.3 Die Entscheidgebühr für den Rekurs 2 beträgt Fr. 1’000.–. Da\nder Rekurs 2 aufgrund des Korrekturgesuchs zu Recht erhoben wurde\nund die Gegenstandslosigkeit durch die Rekursgegnerin verursacht\nwurde, rechtfertigt es sich, der Rekursgegnerin auch diesbezüglich die\namtlichen Kosten zu überbinden.\n\n8.4 Die Entscheidgebühr für den Rekurs 3 beträgt Fr. 1’500.–. In\ndiesem Verfahren unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie\ndie Kosten zu tragen hat.\n\n8.5 Der von der ME ADVOCAT AG, Herisau, am 16. Januar 2025 in\nRekurs 3 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen\nund im darüber hinausgehenden Betrag (Fr. 300.–) zurückzuerstatten.\n\n9.\nDie Rekurrentin und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n9.2 Die Rekurse 1 und 2 wären ohne Einreichung eines\nKorrekturgesuchs voraussichtlich gutgeheissen worden bzw. die\nGegenstandslosigkeit der Rekurse wurde durch die Rekursgegngerin\nverursacht, weshalb sie in diesen Verfahren kostenpflichtig wird. Da\ndie Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten boten, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen,\nbesteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit\nArt. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) für den\nRekurs 1 ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer)\nund für den Rekurs 2 ermessensweise auf Fr. 1’500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist jeweils von der Rekursgegnerin zu bezahlen.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 23/25\n9.3 Die Rekursgegnerin obsiegt in Rekurs 3. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die\nden Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich\nAnspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP).\nWeil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung\nin Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung\n(sGS 963.75; abgekürzt HonO) für den Rekurs 3 ermessensweise auf\n2’000.– festzulegen; sie ist von der Rekurrentin zu bezahlen.\n\n9.4 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen in den Rekursen 1\nund 2 unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen.\n\n"}