{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 20/25\n(Verfahren Nrn. 22-9021 und 25-44) hätte die Vorinstanz sodann diesbezüglich sinngemäss eine Ausnahmebewilligung (108 PBG) für die\nAbweichung vom (alten) Baureglement erteilt, zumal gemäss geltendem Baureglement nicht mehr explizit auf VSS-Normen verwiesen\nwird und andernfalls das Gebiet entlang der L.___strasse nicht hätte\nüberbaut werden können, was klarerweise eine Ausnahmesituation\ndarstellen würde. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass sowohl gegen\nWesten (Grundstück Nr. 003) als auch im Osten (Grundstück Nr. 005\nder Rekurrentin) angrenzend Ausfahrten bestehen, welche geringere\nSichtweiten aufweisen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse sind die Sichtweiten für eine hinreichende Erschliessung genügend. Auch die Beobachtungspunkte liegen mit 3 m über den von der anwendbaren Norm (SN-640273) verlangten 2,5 m. Die Vorinstanz hat sodann mit den verfügten Auflagen\nsichergestellt, dass bei den Häusern Mitte und West jederzeit vorwärts\nausgefahren werden kann. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin sind\ndie Auflagen dafür ein taugliches Mittel und können auch jederzeit auf\neinfache Art und Weise kontrolliert werden, zumal üblicherweise anzunehmen ist, dass sich die Baugesuchstellerin an die von ihr akzeptierten Auflagen halten und die zuständige Baubehörde diese auch durchsetzen wird (vgl. VerwGE B 2024/150 vom 22. August 2025\nErw. 2.4.3). Auch die bei Haus Ost ausgewiesenen Beobachtungspunkte von 3 m sind selbst bei gelegentlich vorkommenden Rückwärtsausfahrten ausreichend, zumal sie über dem Standard-Mass der\nanwendbaren Norm liegen und die Ausfahrtssituation grosszügig ist.\nDazu kommt, dass die Zu- und Wegfahrten wohl ausschliesslich von\nund gegen Nordosten von und zur Kantonsstrasse erfolgen, und deshalb die Sichtweite nach Osten kaum von Relevanz ist und die Sicht\ngegen Westen beim Haus Ost mit 60 m auch für Fahrräder aufgrund\nder konkreten örtlichen Verhältnisse ausreichend ist. Eine Auflage,\ndass beim Haus Ost nur vorwärts auf die L.___strasse ausgefahren\nwerden darf, ist nicht erforderlich, zumal Rückwärtsausfahrten auf\nQuartierstrassen praxisgemäss üblich und bei genügender Sicht\ngrundsätzlich auch erlaubt sind. Eine weitergehende Erhöhung des\nBeobachtungspunkts gemäss SN-640273 erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig. Aus dem Gesagten folgt, dass entgegen\nder Ansicht der Rekurrentin auch die Beobachtungspunkte eingehalten sind. Insgesamt erweist sich die Erschliessung auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Sichtweitennachweise als hinreichend\nund die Rekurse 1-3 erweisen sich diesbezüglich als unbegründet.\n\n6.\nDie Rekurrentin beantragt in den Rekursen 2 und 3 die Zusprechung\neiner ausseramtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.\n\n6.1 Art. 98 Abs. 2 VRP sieht in Rekursverfahren die Entschädigung\nausseramtlicher Kosten vor, soweit sie aufgrund der Sach- und\nRechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Demgegenüber\nwerden gemäss Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP in erstinstanzlichen und in\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 21/25\nEinspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung\nwird praxisgemäss dann als gerechtfertigt erachtet, wenn das Verfahren willkürlich eröffnet wurde bzw. der angefochtene Entscheid willkürlich erging oder wenn für die Betroffenen zur Wahrung ihrer Rechte im\nerstinstanzlichen Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren der Beizug\neines Anwalts oder einer Anwältin unbedingt erforderlich war. Erforderlich sind eine gewisse Komplexität der Angelegenheit und besondere Umstände, die den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin geradezu bedingen. Bietet ein Fall bzw. eine konkrete Baueingabe bei\nobjektiver Betrachtungsweise für einen durchschnittlich rechtskundigen Bürger nicht mehr Schwierigkeiten als viele andere, ähnlich gelagerte Fälle, besteht deshalb regelmässig kein Entschädigungsanspruch. Andernfalls müsste in sämtlichen Einspracheverfahren eine\nausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden, was die gesetzliche Regelung aus den Angeln heben würde (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach St.Gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz,\nSt.Gallen 2004, S. 155 ff.).\n\n"}