{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n5.3 Gemäss SN-640273 (1992) beträgt die empfohlene Beobachtungsdistanz innerorts 2,5 m, wobei der Wert abgesehen von den Ausnahmen nach Ziff. 9 nicht unterschritten werden sollte (Ziff. 6). Gemäss\nSN-640050 (1993) ist bei der Anordnung und Gestaltung von Grundstückszufahrten aus Sicherheitsgründen stets das Aus- und Einfahren\nin Vorwärtsrichtung anzustreben. Ist dies bei Typ A ausnahmsweise\nnicht möglich, so ist zur Berücksichtigung der Sichtverhältnisse die Beobachtungsdistanz gemäss SN-640273 entsprechend zu erhöhen\n(Ziff. 6). Die minimale Knotensichtweite auf Motorfahrzeuge beträgt\ngemäss SN-640273 bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h\n20 m bis 35 m bzw. bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 40 km/h\n35 m bis 50 m (Ziff. 7, Tab. 1). Auf leichte Zweiräder beträgt sie bei\neinem Längsgefälle von über 8 % mindestens 75 m bzw. bis zu einem\nGefälle von 6 % 55 m (Ziff. 7, Tab. 2). Gemäss den massgebenden\nbewilligten Plänen vom 9. Dezember 2024 betragen die Sichtweiten\ngegen Westen beim Haus West 40 m, beim Haus Mitte 49,10 m und\nbeim Haus Ost 59 m. Gegen Osten betragen die Sichtweiten beim\nHaus West 43,5 m, beim Haus Mitte 34,5 m und beim Haus Ost\n29,7 m. Die Beobachtungspunkte werden jeweils mit einer Distanz von\n3 m ausgewiesen. Mit Baubewilligung vom 9. Dezember 2024 wurde\nsodann mittels Auflagen verfügt, dass bei der Garage von Haus West\nauf dem Grundstück Nr. 002 nur vorwärts auf die Strasse ausgefahren\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 19/25\nwerden darf. Zudem ist das Parkieren von Fahrzeugen auf dem nordwestlichen Vorplatz des Hauses West auf Grundstück Nr. 002 durch\nSetzen eines Steins oder eines Pollers mit einer maximalen Höhe von\n60 cm zu unterbinden. Die Garagenvorplätze bei den Häusern West,\nMitte und Ost auf den Grundstücken Nr. 001 und Nr. 002 dürfen nicht\nals Parkplätze benutzt werden. Zudem sind die mit separater Sichtzonenverfügung vom 15. Oktober 2024 auf den Grundstücken Nrn. 001,\n002 und 003 verfügten Sichtzonen verbindlich und zu beachten (vgl.\nVorakten im Verfahren Nr. 25-44, act. 7).\n\n5.4 Die vorerwähnte Sichtzonenverfügung an sich wurde von der\nRekurrentin nicht angefochten. Sie macht jedoch insbesondere mit\nHinweis auf die verschiedenen Amtsberichte des TBA geltend, die\nSichtweiten seien nicht eingehalten und die verfügten Auflagen seien\nin der Realität nicht umsetzbar. Gemäss dem letzten Amtsbericht des\nTBA vom 24. März 2025 in Rekurs 3 ist die Sicht gegen Westen mit\n40 m – 59 m nun ausreichend. Gegen Osten wäre die Sicht gemäss\nder neusten VSS-Norm nicht mehr ausreichend, aber das Gefälle und\nder Umstand, dass linksabbiegende Fahrzeuge sehr unwahrscheinlich\nseien, könne positiv berücksichtigt werden. Der Beobachtungspunkt\nvon 3 m bei den Häusern West und Mitte sei ebenfalls in Ordnung, da\ndie Vorflächen selbst bei Vorwärtseinfahrten ein Wenden ermöglichen\nwürden. Beim Haus Ost sei dies aber nicht der Fall, weshalb aufgrund\nmöglicher Rückwärtsfahrten der Beobachtungspunkt erhöht werden\nsollte. Mit Sichtweiten von 40 m bis 59 m gegen Westen sind die Vorgaben von SN-640273 für Motorfahrzeuge durchgehend eingehalten.\nAuch gegen Osten liegen die Sichtweiten von 23,6 m bis 43,5 m innerhalb der Bandbreite für Motorfahrzeuge gemäss SN-640273, zumal\naufgrund der Steigung von geringen gefahrenen Geschwindigkeiten\nauszugehen ist und aufgrund der Ausgestaltung der L.___strasse\n(Sackgasse) wohl kaum bergwärts (gegen Westen) ausgefahren wird.\nAufgrund des vorhandenen Gefälles nicht eingehalten sind die Sichtweiten auf leichte Zweiräder gegen Westen gemäss SN-640273 von\n55 m bis 75 m. Aufgrund der Linienführung der L.___strasse mit engen\nund häufigen Kurven sind die von der Norm geforderten Sichtweiten\nallerdings von vornherein nicht erreichbar bzw. dies würde die Bebaubarkeit im gesamten Gebiet praktisch vollständig verhindern, weshalb\nvorliegend nur die Sicht bis zur nächsten Kurve massgebend sein\nkann. Wie das TBA im Verlauf der drei Rekursverfahren in den diversen Amtsberichten festgestellt hat, ist eine Sichtweite von mindestens\n40 m gegen Westen auch für Fahrräder ausreichend, da aufgrund der\nKurvensituation mit geringen Kurvenausfahrts-Geschwindigkeiten zu\nrechnen ist und die Sicht nun mit den Korrekturgesuchen sowie der\nSichtzonenverfügung auf Grundstück Nr. 003 und den in der Baubewilligung verfügten Auflagen optimiert wurde. Die Ausführungen des\nfachkundigen TBA sowie der Rekursgegnerin und Vorinstanz sind\nnachvollziehbar, wonach damit eine verkehrssichere Erschliessung erreicht werden kann, zumal Verkehrsteilnehmer ihr Fahrverhalten aufgrund der Strassenverkehrsgesetzgebung ohnehin den Gegebenheiten anzupassen haben. Mit den erteilten Korrekturbaubewilligungen\n\n"}