{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 17/25\nSanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt\nwerden kann, und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt –\nrechtlich gesichert ist (vgl. HEER, a.a.O., Rz. 513 mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung des Verwaltungsgerichtes). Nach Art. 63 Abs. 2 des\nStrassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) werden Zufahrten bewilligt, wenn weder die Strasse beeinträchtigt noch der Verkehr gefährdet wird. Weitergehende Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich\nder Dimensionierung von Zu- und Wegfahrten hat das st.gallische\nRecht nicht getroffen. Soweit dem kantonalen Recht keine besonderen\nRegeln zu entnehmen sind, darf für die Auslegung und Anwendung\nvon Art. 67 Bst. a PBG auf den Gehalt von Art. 19 Abs. 1 RPG abgestellt werden (vgl. VerwGE B 2012/216 vom 22. Mai 2013 Erw. 3.1 mit\nweiteren Hinweisen; BDE Nr. 18/2014 vom 1. April 2014 Erw. 2.1).\nArt. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern (EJPD/BRP,\nErläuterungen RPG, Bern 1981, N. 6 zu Art. 19). Es soll sichergestellt\nsein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen\ngefährden (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar, RPG 2006, Art. 19\nN 12). Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit der übrigen Benützer\n(Fussgänger, Radfahrer, Motorfahrzeugfahrer, öffentliche Dienste) gewährleisten sowie den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der\nRaumplanung (wie haushälterische Bodennutzung) genügen (Urteil\ndes Bundesgerichtes 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993 Erw. 4, publ. in\nZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449; A. JOMINI, in: Kommentar\nzum RPG, Loseblattsammlung, Stand 2010, N 19 zu Art. 19 ff. RPG).\nWas als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 Erw. 6b;\nWALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 N 21). Dies ist grundstücksbezogen\nund differenziert zu bestimmen (V. MARANTELLI-SONANINI, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 45). Dabei steht den kantonalen und\nkommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65\nErw. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993\nErw. 4, publ. in ZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449). Strassen,\nwelche der Erschliessung von Wohngebieten dienen, müssen ein gefahrloses Kreuzen von Fahrzeugen ermöglichen und genügend Raum\nfür Fussgänger und Radfahrer freilassen. Nicht unbedingt erforderlich\nist jedoch, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf\nder ganzen Strecke möglich sind. Unter Umständen genügen zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen (GVP 1988 Nr. 97; HEER,\na.a.O., Rz. 508 ff.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2010/II/2 und 2005/III/19).\n\n5.2 Für die Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt sind in der Regel die einschlägigen Normen des\nSchweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute\n(VSS) massgebend. Diese gelten als Richtlinien für die technische\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 18/25\nAusgestaltung einer Strasse bzw. von Anlagen, die dem Verkehr dienen. Sie bilden ein anerkanntes Hilfsmittel bei der Abklärung der\nFrage, ob eine Strassenanlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt. Ihre Anwendung muss indessen vor dem Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet\nder konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden\ndürfen (VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 Erw. 5.3; VerwGE\nB 2018/69 vom 19. November 2018 Erw. 2.3; GVP 1990 Nr. 99). Die\nVorinstanz hat den ihr bei der Anwendung der VSS-Normen zustehenden Beurteilungsspielraum allerdings insoweit eingeschränkt, als sie\nin Art. 17 Abs. 1 des Baureglements vom 15. Dezember 1999 vorschreibt, die freie Sicht auf die Strasse sei bei Garage- und Hofzufahrten gemäss SN 640050 bzw. SN 640273 zu gewährleisten. Bei den\nvorgenannten VSS-Normen handelt es sich deshalb grundsätzlich\nnicht bloss um Verwaltungsanweisungen, von denen im Einzelfall unter Umständen abgewichen werden darf, sondern um öffentlich-recht-\nliche Bauvorschriften (vgl. VerwGE B 2020/217 vom 29. September\n2021 Erw. 7.1 mit Hinweisen). Wie unter Erw. 2 vorstehend ausgeführt,\nbleibt im Gebiet des Überbauungsplans E.___ grundsätzlich (subsidiär) das auf dem BauG basierende Baureglement vom 15. Dezember 1999 anwendbar, obwohl die Politische Gemeinde Z.___ ihre Ortsplanung bereits an das PBG angepasst und am 28. September 2021\n(vom Bau- und Umweltdepartement am 14. Dezember 2023 genehmigt) ein neues Baureglement erlassen hat, welches nun nicht mehr\ndirekt auf bestimmte VSS-Normen verweist, sondern Sichtzonen so\nanzulegen sind, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (Art. 11\nAbs. 1). Folglich sind die geplanten und bewilligten Grundstückszufahrten vor diesem Hintergrund zu prüfen.\n\n"}