{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n4.2 Vorliegend wurden die Niveaupunkte der drei Häuser am\n22. März 2017 vom Gemeinde-Geometer (Wälli AG, Arbon) aufgenommen, indem das effektive Gelände anhand der Strasse aufgenommen und mit Pfählen abgesteckt wurde. Der entsprechende Plan\nwurde der Einsprecherin am 23. Oktober 2017 zugstellt (vi act. 17).\nDie Berechnung des Niveaupunktes wurde vorliegend von einem erfahrenen Geometerbüro vorgenommen. Aus dem Plan ergibt sich,\ndass die für die Ermittlung des Niveaupunktes massgeblichen Punkte\nim Gelände verpflockt und vermessen wurden. Es werden vorliegend\nkeinerlei Anhaltspunkte vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich, welche nahelegen würden, dass die Berechnung oder\nVermessung nicht korrekt erfolgt wäre. Vorliegend handelt es sich sodann um eine unüberbaute Fläche, weshalb der tatsächliche Geländeverlauf als gewachsener Boden im Sinn von Art. 60 BauG angesehen\nwerden kann (grossflächige Veränderungen z.B. durch den Bau der\nL.___strasse wären nach dem oben Gesagten nicht massgeblich).\nFolglich wurden die Niveaupunkte vorliegend korrekt ermittelt und die\nEinreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (vgl.\nUrteil des Bundesgerichtes 1C_245/2012 vom 3. Oktober 2012\nErw. 4).\n\n5.\nDie Rekurrentin macht in sämtlichen Rekursverfahren eine\nmangelhafte Erschliessung in Bezug auf die Sichtweiten bei den\nHauszufahrten geltend.\n\n5.1 Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Land erschlossen ist. Insbesondere muss\nnach Art. 19 Abs. 1 RPG die für die betreffende Nutzung hinreichende\nZufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze\nenthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht (vgl. B. HEER, St.Gallisches Bau- und\nPlanungsrecht, Bern 2003, Rz. 508). Nach Art. 67 Bst. a PBG ist Land\nstrassenmässig dann erschlossen, wenn es über hinreichende Zuund Wegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren\nWeg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr,\n\n"}