{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n3.1 Der Anspruch auf einen begründeten Entscheid fliesst aus dem\nverfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2\nder Bundesverfassung [SR 101]). Die Begründungspflicht verlangt,\ndass die wichtigsten Überlegungen der Behörde im Entscheid aufgezeigt werden. Die Behörden müssen sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen\nausdrücklich widerlegen. Der Entscheid hat jedoch mindestens jene\nÜberlegungen zu erwähnen, von welchen sich die Behörde hat leiten\nlassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung\nmuss demnach so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die\nTragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 15/25\nKenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE\n142 III 433 Erw. 4.3.2).\n\n3.2 Die Vorinstanz hat sich im Einspracheentscheid vom 22. November 2022 auf rund zweieinhalb Seiten (Ziffn. 1.1 bis 1.14) materiell\nmit der Frage der Sichtzonen auseinandergesetzt und hat sich dabei\nauch ausführlich mit den Vorbringen der Rekurrentin auseinandergesetzt (Ziffn. 1.8 bis 1.13). Die Rekurrentin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht und ausführlich anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Ebenfalls hat sich die Vorinstanz im Entscheid vom 22. November 2022 kurz mit der von der Rekurrentin thematisierten Umgebungsgestaltung (Art. 23 BauR) auseinandergesetzt\nund festgestellt, dass nicht erkennbar sei, inwiefern durch die vorgenommene Anpassung der Vorplatzgestaltung bei Haus West das Baureglement nicht mehr eingehalten sei. Die Rekurrentin hat in der Einsprache vom 19. Oktober 2021 nicht aufgezeigt, weshalb die mit dem\nKorrekturgesuch vorgenommenen Änderungen auf das gewachsene\nTerrain und die Erscheinungsweise im Orts- und Landschaftsbild nicht\nmehr genügend Rücksicht nehmen sollten bzw. inwiefern damit öffent-\nlich-rechtliche Vorschriften in Bezug auf die Umgebungsgestaltung\nverletzt sein sollten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz offensichtlich das Korrekturgesuch auch diesbezüglich geprüft und ist zum\nSchluss gekommen, dass sämtliche relevanten öffentlich-rechtlichen\nVorschriften eingehalten sind. Insbesondere aufgrund der kaum vorhandenen Begründung der Einsprache durfte sich die Vorinstanz diesbezüglich kurzhalten, ohne das rechtliche Gehör der Rekurrentin zu\nverletzen. Auch diesbezüglich erweist sich die Rüge als unbegründet.\n\n4.\nDie Rekurrentin macht in Rekurs 1 geltend, es fehle ein Nachweis für\ndie Festlegung des Niveaupunktes.\n\n4.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 BauG bezeichnet die Gebäudehöhe den\nsenkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden (Art. 60 Abs. 2 BauG). Als solcher\nist gemäss ständiger kantonaler Rechtsprechung das Gelände zu verstehen, wie es durch die Erdfaltung und infolge natürlicher Erosion und\ngrossflächigen Hangrutschungen oder ähnlichen Naturereignissen\nohne vorgängige künstliche Eingriffe des Menschen vorgefunden wird.\nDabei ist von den Umständen im Einzelfall auszugehen, wobei in erster Linie – sofern nachvollziehbar – auf das letzte bekannte gewachsene Terrain abzustellen ist, dies unabhängig einer bestimmten oder\nstarren Frist. Das nachträglich gestaltete Terrain ist demgegenüber\nund ausnahmsweise dort als massgeblich zu betrachten, wo das gewachsene nicht mehr feststellbar oder wo es in nicht missbräuchlicher\nWeise zu einer grossflächigen Veränderung über mehrere Nachbargrundstücke gekommen ist und die Anpassungen durch einzelne\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 16/25\nGrundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht rückgängig gemacht werden können (was beispielsweise im Zusammenhang mit einem Strassenprojekt der Fall sein kann). Bei kleinräumigen Geländeanpassungen sind Ausnahmen denkbar, wenn die Veränderungen in\nGründen liegen, die nicht in der Verantwortung des Grundeigentümers\nbzw. seines Rechtsvorgängers liegen und wenn diese nicht wiederhergestellt werden können, ohne dass stossende Ergebnisse resultieren\nwürden (vgl. GVP 2012 Nr. 22; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/I/7 und 2008/III/4; BUDE Nr. 84/2024 vom 4. Oktober\n2024 Erw. 4.1 mit Hinweis).\n\n"}