{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 003.1;\nabgekürzt PBG) in Kraft getreten und das BauG aufgehoben worden\n(Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei\nVollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren\ngrundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat\n(Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 10. Januar 2018. Mithin wären vorliegend\ngrundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, zumal die Politische Gemeinde Z.___ ihre Rahmennutzungsplanung (Zonenplan\nund Baureglement vom 14. Dezember 2023) inzwischen an das PBG\nangepasst hat. Im vorliegenden Fall befindet sich das geplante Bauvorhaben jedoch im Plangebiet des Überbauungsplans E.___ mit\nbesV vom 3. Februar 2009 / 27. Januar 2011, welcher subsidiär auf\ndie Vorschriften des Baureglements und die übergeordnete Gesetzgebung verweist (Art. 1 besV). Obwohl es sich dabei grundsätzlich um\neinen dynamischen Verweis handelt und ein konkretes Erlassdatum\nbeim BauR fehlt, muss es sich dabei letztlich um diejenige (letzte) Fassung handeln, welche auf den kantonalen Vorgaben gemäss BauG\nberuht. Es würde Sinn und Zweck eines Sondernutzungsplans als einheitlicher Sonderbauordnung widersprechen, wenn bei einer Totalrevision der gesetzlichen Grundlagen (weiterhin) von einem dynamischen Verweis ausgegangen würde, weil dies zu einer unzulässigen\nVermischung von grundsätzlichen Regelungen in einem abgegrenzten\nund einheitlich geregelten Baubereich führen würde. Die bestehenden\naltrechtlichen Sondernutzungspläne orientieren sich zwangsläufig am\nBauG sowie den darauf basierenden kommunalen Bauordnungen und\nkönnen entsprechend (noch) nicht auf das PBG abgestimmt sein. Die\nÜbergangsbestimmungen zum PBG enthalten keine spezifischen Vorschriften, wonach Sondernutzungspläne innert einer Übergangsfrist\nan das neue Recht anzupassen wären (vgl. demgegenüber Art. 141\nAbs. 2 BauG, welcher eine Frist zur Anpassung innert fünf Jahren vorsah). Daraus folgt, dass bestehende Sondernutzungspläne auch nach\nder Aufhebung des BauG und dem Inkrafttreten des PBG unverändert\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 14/25\nweitergelten und nicht an das neue Recht angepasst werden müssen.\nEine automatische Ausserkraftsetzung widersprechender bzw. mit\ndem neuen Recht nicht vereinbarer Sondernutzungspläne oder eine\nzwingende Anpassung an das neue Recht sind nicht vorgesehen,\nweshalb das alte Recht grundsätzlich weitergilt. Gemäss Art. 175a\nBst. c PBG bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes vom 6. Juni\n1972 in der Fassung vor Vollzugsbeginn des PBG sachgemäss anwendbar, soweit sie als Rechtsgrundlage für Sondernutzungspläne\ndienen, die unter Geltung des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 erlassen\nund nicht an das PBG angepasst worden sind. Durch diese nachträglich eingeführte Bestimmung wird folglich der vorerwähnte Grundsatz\npräzisiert, wonach mangels einer Anpassungspflicht die altrechtlichen\nSondernutzungspläne weitergelten und insoweit das alte Baugesetz\n(selbstverständlich) anwendbar bleibt (Botschaft und Entwurf zum\nI. Nachtrag zum PBG vom 10. Dezember 2019, S. 8, veröffentlicht im\nkantonalen Amtsblatt am 18. Dezember 2019). Das neue Recht (PBG\nund darauf basierendes BauR) könnte ergänzend zu den besV eines\nSondernutzungsplans nur Anwendung finden, wenn es uneingeschränkt mit den Vorschriften des Sondernutzungsplans vereinbar\nwäre. Dies ist grundsätzlich wohl nur bei reinen Baulinienplänen denkbar, nicht aber bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen, welche teilweise altes, mit dem PBG nicht vereinbares Recht enthalten. Entsprechende Baugesuche in einem Gebiet mit bestehendem Überbauungsplan sind somit im Grundsatz nach dem BauG sowie dem darauf basierenden kommunalen BauR zu beurteilen (vgl. Kreisschreiben\n\"Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz\n(PBG) des Baudepartementes vom 8. März 2017, Ziff. 6, S. 11 f.; abrufbar unter www.sg.ch/content/dam/sgch/recht/planungs-bau-umwel-\nrecht/gesetz,-materialien,-kreisschreiben,-abl%C3%A4ufe/Kreisschreiben%20%C3%9Cbergangsrecht.pdf). Vorliegend bleiben somit\n(subsidiär) die Bestimmungen des BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar (vgl. BDE Nr. 126/2020 vom 17. Dezember\n2020 Erw. 3, bestätigt durch VerwGE B 2021/7 vom 6. September\n2021 Erw. 3).\n\n3.\nIn Rekurs 2 macht die Rekurrentin in formeller Hinsicht eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) geltend.\n\n"}