{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 12/25\nwerden, die Rekurrentin setze sich mit dem Einspracheentscheid nicht\ngenügend auseinander. Da die Vorinstanz lediglich behauptet hat, die\nSichtweiten seien eingehalten, genügt die (erneute) Rüge der Rekurrentin, dass die Sichtweiten nach wie vor nicht eingehalten bzw. nachgewiesen seien, knapp den Anforderungen an eine hinreichende Begründung, zumal die Rekursgegnerin im Verlauf des Verfahrens diesbezüglich selbst zwei Korrekturgesuche eingereicht hat, welche die\nRekurrentin (mit einer hinreichenden Begründung) angefochten hat.\nAuf den Rekurs 1 ist bezüglich Sichtweiten/Erschliessung einzutreten.\n\n1.3.4.8 In der Einsprache vom 31. Juli 2017 wurde sodann vorgebracht, die Bauausführung werde übermässige Erschütterungen zur\nFolge haben und das Erdreich könnte abrutschen. Gemäss Einspracheentscheid lägen keine geologisch besonderen Verhältnisse\nvor und beim Bau seien die Regeln der Baukunde einzuhalten. Auch\nwenn die Anordnung besonderer Massnahmen nicht notwendig sei,\nwerde eine Auflage zur Ergreifung von Massnahmen gegen Erschütterungswirkungen verfügt. Mit der Wiederholung der Einsprache im\nWortlaut geht die Rekurrentin mit keinem Wort auf den Einspracheentscheid ein, weshalb diesbezüglich wiederum nicht auf den Rekurs 1\neinzutreten ist, zumal auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist,\ninwiefern eine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegen sollte. Der Rekurs 1 wäre diesbezüglich abzuweisen, selbst\nwenn darauf einzutreten wäre.\n\n1.3.4.9 In der Einsprache wird sodann vorgebracht, das Bauvorhaben führe zu einer übermässigen Beeinträchtigung der Liegenschaft\nder Einsprecherin nach Art. 684 ZGB (u.a. Schattenwurf). Im Einspracheentscheid wird dazu ausgeführt, es handle sich um ein baurechtskonformes Vorhaben, weshalb eine ausnahmsweise übermässige Beeinträchtigung begründet werden müsste. Eine solche liege\nhier klarerweise nicht vor und werde von der Einsprecherin auch nicht\naufgezeigt. Auch hier genügt einzig eine Wiederholung der Einsprache\nim Rekurs den minimalen Begründungsanforderungen nicht, insbesondere da die Rekurrentin mit keinem Wort auf den Einspracheentscheid eingeht und lediglich behauptet, die Einwirkungen seien übermässig. Auf den Rekurs 1 ist diesbezüglich nicht einzutreten. Selbst\nwenn darauf einzutreten wäre, wäre der Rekurs 1 abzuweisen, zumal\ninsbesondere aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Bauvorhaben und dem nördlich gelegenen und durch die L.___strasse getrennten Grundstück der Rekurrentin sowie der vorgegebenenTopografie\nein übermässiger Schattenwurf nicht ersichtlich ist und auch sonst\nkeine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Einholung von\nSchattendiagrammen oder weitere Massnahmen erfordert hätten.\n\n1.3.4.10 Schliesslich verweist die Rekurrentin in Rekurs 1 auf ein\nfrüheres E-Mail eines Vertreters (und früheren Gemeinderates) der\nRekursgegnerin und bringt vor, Ausnahmebewilligungen seien nicht\nzulässig. Auch diesbezüglich kann nicht auf den Rekurs 1 eingetreten\nwerden, da diese Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands liegen\nund nicht ersichtlich ist, inwiefern in Rekurs 1 Ausnahmebewilligungen\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 13/25\nerteilt worden wären. Auch dies zeigt – wie die Rekursgegnerin zu\nRecht vorbringt – dass sich die Rekurrentin mit dem Einspracheentscheid unzureichend auseinandergesetzt hat.\n\n1.4 Die Vorinstanz macht geltend, auf den Rekurs 3 sei mangels eines hinreichenden Antrags nicht einzutreten. Die Rekurrentin hat mit\nRekursergänzung vom 24. Januar 2025 beantragt, das nochmalige\nKorrekturgesuch zu Baueingabe Nr. 2017/009 sei abzuweisen und insgesamt die Baubewilligung zu verweigern. Dass die Rekurrentin dabei\nnicht auch noch ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt hat, war – entgegen der Ansicht der Vorinstanz –\nnicht notwendig. Der Antrag auf Abweisung des Korrekturbaugesuchs\numfasst klarerweise auch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, womit das Korrekturgesuch bewilligt wurde. Auf den Rekurs\n3 ist einzutreten.\n\n"}