{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n1.3.4.3 Gemäss der Einsprache vom 31. Juli 2017 seien zum einen die Grenzabstände zwischen den Grundstücken Nrn. 002 und 001\nsowie 001 und 004 verletzt. Im Einspracheentscheid vom 10. Januar\n2018 wird dazu ausgeführt, dass in der Baubewilligung als Auflage\nverfügt wurde, dass die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und 002 vor Baubeginn aufzuheben sei. Nach der Bauausführung und Abparzellierung sei die Grundstücksgrenze so zu legen, dass die Grenzabstände korrekt sind bzw. andernfalls wäre eine\nerweiterte Grenzabstandsverpflichtung zu verfügen. In der Rekurserklärung wird wiederum wortwörtlich die Einsprache wiederholt, ohne\nauf die Ausführungen der Vorinstanz zur verfügten Auflage einzugehen und aufzuzeigen, weshalb auch damit die Grenzabstände zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und 002 verletzt seien. Auch hiermit\nsetzt sich die Rekurrentin unzureichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Gemäss dem von der Rekurrentin nicht angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 zur Projektänderung vom 2. Juli 2018 ist gemäss Kaufvertrag mit den Eigentümern\nvon Grundstück Nr. 004 nun auch der Grenzabstand gegenüber\nGrundstück Nr. 004 eingehalten. Auf den Rekurs 1 ist diesbezüglich\nmangels rechtsgenüglicher Begründung sowie teilweise Anerkennung\nnicht einzutreten, zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb der (arealinterne) Grenz- bzw. Gebäudeabstand zwischen den geplanten Häusern nicht eingehalten werden könnte (vgl. Situationsplan der Baueingabe vom 10. Mai 2017, act. 9).\n\n1.3.4.4 Die Rekurrentin brachte in der Einsprache vom 31. Juli\n2017 vor, das Baugesuch verstosse gegen Art. 5 besV, weil die Ga-\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 11/25\nrage nicht vorgestaffelt, sondern gegenüber der Fassade der Hauptbaute zurückgestaffelt sei. Im Einspracheentscheid vom 10. Januar\n2018 wird dazu erläutert, dass gemäss Wortlaut von Abs. 1 diese Bestimmung nur für ein «zusätzliches» bzw. zweites Untergeschoss\ngelte, vorliegend aber bloss ein Untergeschoss erstellt werde. Auch\nhier wiederholt die Rekurrentin wortwörtlich das Vorbringen aus der\nEinsprache und geht mit keinem Wort auf die Begründung des Einspracheentscheids – wonach nur ein Untergeschoss erstellt werde –\nein. Ohne hinreichende Begründung kann auf den Rekurs 1 in diesem\nPunkt nicht eingetreten werden. Ohnehin ist aufgrund der Akten auch\nnicht ersichtlich, inwiefern der Einspracheentscheid in diesem Punkt\nfalsch sein sollte, weshalb der Rekurs 1 in diesem Punkt abzuweisen\nwäre, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.\n\n1.3.4.5 Weiter wurde in der Einsprache vorgebracht, der Vorplatz\nsei nicht baureglementskonform. Im Einspracheentscheid wird darauf\nhingewiesen, dass der Vorplatz den besV (Art. 5 Abs. 5) – welche vom\nBaureglement abweichen – entspricht. Auch hier kann aufgrund der\nwortwörtlichen Wiederholung der Einsprache diesbezüglich mangels\nBegründung nicht auf den Rekurs 1 eingetreten werden. Ebenfalls ist\nmit Blick auf die Akten nicht ersichtlich, inwiefern Art. 5 Abs. 5 besV\nverletzt sein sollte. Folglich wäre der Rekurs 1 in diesem Punkt abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.\n\n1.3.4.6 Laut Einsprache vom 31. Juli 2017 sei weiter Art. 5 Abs. 1\nbesV verletzt, da Abgrabungen zur Freilegung eines zusätzlichen Garagengeschosses nur auf der Nordseite bis zu einer Länge von 6 m\ngestattet seien, was hier bei allen drei Gebäuden nicht eingehalten\nwerde. Es sei lediglich ein Vollgeschoss zulässig, weshalb die Anzahl\nder zulässigen Geschosse überschritten würden. Im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 stellt die Vorinstanz klar, dass die geplanten Einfamilienhäuser je nur über ein Untergeschoss, ein Vollgeschoss\nsowie ein Dachgeschoss verfügen würden. Die Geschosszahl sei\nauch gemäss Regelbauweise (W1) eingehalten. Auch hier wiederholt\ndie Rekurrentin im Rekurs 1 lediglich wortgleich ihr Vorbringen aus der\nEinsprache, ohne auf den Einspracheentscheid einzugehen oder ihr\nBegehren näher zu begründen. Auch diesbezüglich ist mangels Begründung nicht auf den Rekurs 1 einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgaben diesbezüglich nicht eingehalten sein sollten. Gemäss den Baugesuchsplänen verfügen die geplanten Häuser über je ein Unter- (Gara-\ngen-), Erd- (Voll-) und Dachgeschoss. Die zulässige Geschosszahl ist\ndamit eingehalten, zumal die Erdgeschosse gemäss Baugesuchsplänen jeweils weniger als 5,5 m über dem talseitigen Strassenniveau liegen (Art. 5 Abs. 2 besV).\n\n1.3.4.7 Die Rekurrentin hat den Nachweis der genügenden Sichtweiten sowohl in der Einsprache als auch im Rekurs 1 gerügt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Einspracheentscheid einzig darauf verwiesen, dass die Sichtfelder gemäss Strassengesetz aus den Plänen\nherausgemessen werden könnten. Diesbezüglich kann nicht gesagt\n\n"}