{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\n Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 9/25\nerwarten, dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (STAUB/GÜNTHARDT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 48 N 7; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 921 f.). Entsprechend genügt eine\nallgemeine Verweisung auf Vorbringen in früheren Rechtsschriften\nden Anforderungen an eine Rekursbegründung nicht. Es ist nicht Sache der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz, in früheren Eingaben nach\neiner Begründung zu suchen. Für einzelne Punkte kann es jedoch genügen, auf bestimmte, genau bezeichnete Ausführungen in den früheren Eingaben zu verweisen (GVP 2011 Nr. 110, GVP 2000 Nr. 49 mit\nHinweisen; W. E. HAGMANN, Die St.Gallische Verwaltungsrechtspflege\nund das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich\n1979, S. 184 mit Hinweisen; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 921).\n\n1.3.3 Bezüglich des fehlenden Antrags bei Rekurs 1 ist festzustellen,\ndass sich aus der Rekursergänzung vom 17. Februar 2018 ohne Weiteres ergibt, dass sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung bzw. die Gutheissung des Rekurses beantragt wird. Hinzu\nkommt, dass die Rekurrentin zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, weshalb diesbezüglich keine hohen Anforderungen gelten.\n\n1.3.4 Der Rekursgegnerin ist zuzustimmen, dass die Rekurrentin ihre\nRügen aus der Einsprache im Rekurs grossteils wortwörtlich wiederholt, ohne jeweils konkret auf den Einspracheentscheid Bezug zu nehmen. Ergänzend zur Einsprache wird einzig vorgebracht, es fehle ein\nNachweis bezüglich Ermittlung des Niveaupunkts. Da es sich vorliegend nicht um einen pauschalen Verweis auf die Einsprache handelt,\nist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, ob auf das jeweilige Vorbringen eintreten werden kann.\n\n1.3.4.1 In der Einsprache vom 31. Juli 2017 wurde vorgebracht,\nes sei von der Vorinstanz im Rahmen der Einzonung zugesichert worden, dass auf den zwei Bauparzellen lediglich zwei Häuser geplant\nseien. Im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 wurde ausgeführt, dass es sich dabei um eine unbelegte Behauptung handle.\nMassgeblich seien das Baureglement sowie der Überbauungsplan\nE.___. Die wortwörtliche Wiederholung des Vorbringens aus der Einsprache im Rekurs 1 genügt den Anforderungen an eine hinreichende\nBegründung nicht. Die Rekurrentin setzt sich mit der Entgegnung der\nVorinstanz mit keinem Wort auseinander und bringt keine weiteren Anhaltspunkte vor, weshalb die Behauptung zutreffend bzw. die Begründung der Vorinstanz falsch sein sollte. Es ist nicht Sache der Rekursinstanz, in früheren Eingaben oder auf andere Art und Weise nach einer Begründung zu suchen. Auf den Rekurs 1 ist diesbezüglich nicht\neinzutreten\n\n1.3.4.2 Gemäss der Einsprache vom 31. Juli 2017 sei die Ausnützungsziffer überschritten, da einerseits die anrechenbaren Parzellenfläche und andererseits die anrechenbaren Bruttogeschossflächen\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 10/25\n(insbesondere Räume im Untergeschoss und Treppenhäuser) falsch\nseien. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, zur anrechenbaren\nParzellenfläche können gemäss Art. 61 Abs. 3 des Baugesetzes vom\n6. Juli 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) die früher abgetretenen\nStrassenflächen eingerechnet werden, weshalb sich umgerechnet\neine Ausnützungsziffer von 0,415 ergebe, welche durch das Bauvorhaben eingehalten sei. Weiter sei ein Ausnützungstransfer des benachbarten Grundstücks Nr. 004 getätigt worden (Art. 63 BauG), welcher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügt und im\nGrundbuch angemerkt wurde. Die Räume in den Untergeschossen,\nwelche nicht für den Aufenthalt von Personen geeignet sind, seien\nrichtigerweise nicht an die Ausnützung angerechnet worden. Dazu\nwürden auch Korridore und Treppenhäuser, die ausschliesslich nicht\nanrechenbare Flächen erschliessen gehören. Auch diesbezüglich\nsetzt sich die Rekurrentin mit keinem Wort mit der Begründung der\nVorinstanz auseinander, sondern wiederholt einzig die Ausführungen\nder Einsprache im Wortlaut. Die Rekurrentin bringt nicht vor, weshalb\nder Einbezug der Strassenfläche und oder ein Ausnützungstransfer\nnicht zulässig sein sollten und welche konkreten Räume in welchen\nHäusern fälschlicherweise nicht zur Ausnützung hinzugerechnet wurden. Auch in diesem Punkt kann auf den Rekurs 1 nicht eingetreten\nwerden.\n\n"}